§ 1
Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen "Altschützengesellschaft Stetten e.V" und hat seinen Sitz im Gasthaus Roßkothen in 84494 Niedertaufkirchen, Stetten 3.
Der Verein ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an. Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2
Zweck des Vereines
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Er strebt keinen Gewinn an und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schießjahr. Es beginnt jeweils am 1. November und endet am 31. Oktober.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist und das 12. Lebensjahr vollendet hat. Personen unter 12 Jahren, die jedoch das 8. Lebensjahr vollendet haben, können mit einer Ausnahmegenehmigung des Landratsamtes Mitglied werden und am Schießbetrieb teilnehmen.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem 1. Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
2. durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereines.
Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muss erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereines Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie im Interesse des Vereines gelegenen Empfehlungen zu befolgen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Der Beitrag wird auf Vorschlag der Vorstandschaft von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
§ 8
Organe des Vereines, Vereinsleitung
Die Organe des Vereines sind:
a) die Vorstandschaft
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
Zu a): Die Vorstandschaft besteht aus
* 1. Vorstand (gleichzeitig 1. Schützenmeister) * 2. Vorstand (gleichzeitig 2. Schützenmeister) * Kassier * Schriftführer * Sportleiter * Jugendleiter * Damenleiterin
Der 1. Vorstand ist gleichzeitig 1. Schützenmeister und der 2. Vorstand bekleidet das Amt des 2. Schützenmeisters . 1. und 2. Vorstand sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. Vorstand und Schützenmeister werden in geheimer Wahl gewählt. Die übrigen Mitglieder der Vorstandschaft können per Handzeichen gewählt werden.
Eine Vorstandschaftssitzung wird vom 1. oder 2. Vorstand einberufen. In ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Über Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Zu b) Der Ausschuss besteht aus der Vorstandschaft, dem Fähnrich, dem Waffenwart und drei weiteren Beisitzern. Die Zahl der weiteren Beisitzer erhöht sich auf fünf, wenn der Verein mehr als 50. Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf sieben. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung per Handzeichen gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an den Beschluss des Ausschusses in Bezug auf den Ausschluss eines Mitgliedes gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. Vorstand oder 1. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder der Vorstandschaft haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und über gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Kein Mitglied des Vereines darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zu c) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorstand durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters
b) des Kassiers
c) des Schriftführers
d) des Sportleiters
e) der Rechnungsprüfer
2. Entlastung der Vorstandschaft
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und des Ausschusses, Wahl der Rechnungsprüfer
4. Satzungsänderungen
5. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand oder 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn Œ der Anwesenden dies verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung der Vorstandschaft richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine Ÿ - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenführung zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür vorliegen, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Vorstandschaft die beantragt.
§ 9
Auflösung des Vereines
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von Ÿ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung und bei der Änderung des Zwecks des Vereines nach § 2 dieser Satzung in nicht mehr gemeinnützigen Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtungen das noch verbleibende Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung treuhänderisch zu übergeben mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für gleiche sportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann.
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